Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 16.02.2005

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7624
FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00 E (https://dejure.org/2002,7624)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2002 - 14 K 657/00 E (https://dejure.org/2002,7624)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2002 - 14 K 657/00 E (https://dejure.org/2002,7624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Bewirtung; Werbemittel; Erfolgsabhängigkeit; Unterarbeitsverhältnis; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Arbeitszimmer; Abzugsbegrenzung; Einrichtungsgegenstand - Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Aufwendungen für Bewirtung und Werbemittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers als Werbungkosten; Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsvertrags zur Erledigung von Büroarbeiten im Rahmen einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1030
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81

    Werbungskosten - Bezirksdirektor einer Versicherungsgesellschaft - Zuwendungen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00
    Lediglich in dem Fall, in dem die Bezüge des Arbeitnehmers vom Erfolg seines Arbeitgebers abhängig sind, können Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke des Arbeitnehmers an Geschäftspartner seines Arbeitgebers auf einer beruflichen Veranlassung beruhen, weil nur in einer solchen Situation der Arbeitnehmer die Absicht haben kann, durch eine Umsatz- oder Erfolgssteigerung beim Arbeitgeber gleichzeitig auch seine eigenen erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern (BFH, BStBl 1984 II, S. 315 (316); BFH, BStBl II 1984, S. 557).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00
    Lediglich in dem Fall, in dem die Bezüge des Arbeitnehmers vom Erfolg seines Arbeitgebers abhängig sind, können Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke des Arbeitnehmers an Geschäftspartner seines Arbeitgebers auf einer beruflichen Veranlassung beruhen, weil nur in einer solchen Situation der Arbeitnehmer die Absicht haben kann, durch eine Umsatz- oder Erfolgssteigerung beim Arbeitgeber gleichzeitig auch seine eigenen erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern (BFH, BStBl 1984 II, S. 315 (316); BFH, BStBl II 1984, S. 557).
  • FG Münster, 07.08.1990 - VI 7384/88
    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00
    Entgegen dem Sachverhalt der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 07.08.1990, EFG 1991, S. 246, hat der Kläger gerade keine Hauptpflichten aus seinem Arbeitsvertrag auf seine Ehefrau übertragen.
  • BFH, 24.05.2007 - VI R 78/04

    Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als

    Hinsichtlich der streitbefangenen Punkte blieb die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1030 veröffentlichten Gründen erfolglos.
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Rechtsprechung
   FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7079
FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01 (https://dejure.org/2005,7079)
FG Köln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 11 K 1795/01 (https://dejure.org/2005,7079)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 11 K 1795/01 (https://dejure.org/2005,7079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen: - Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen eines Steuerpflichtigen auf das Rentenversicherungskonto seiner Ehefrau; Bestehen einer Veranlassungszusammenhangs zwischen Aufwendungen und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Bestehen eines unmittelbaren objektiven ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1030
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien keine außergewöhnlichen Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106).

    Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (ebenso BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, sowie Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).

    Zwar wird diskutiert, ob bei Ausgleichszahlungen, die ein geschiedener Beamter zur Abwendung der aufgrund der Scheidung drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet, ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt (bejahend: Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351, BMF-Schreiben vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567, unter I.2.; verneinend: Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2001 5 K 1769/99, EFG 2001, 1593; offen gelassen im BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, und im BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467).

  • FG Köln, 14.03.1996 - 2 K 3239/93
    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Dies gelte auch für Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft als Versorgungsausgleich (FG Köln EFG 1996, 1153, rkr.).

    Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (ebenso BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, sowie Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).

    Hieraus wird zu Recht der Schluss gezogen, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsverpflichteten keine Vermögensminderung bewirken, sondern lediglich eine bereits während der Ehezeit eingetretene Vermögensminderung durch einen Barausgleich ersetzt wird (vgl. Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Im Gegensatz zu den Zahlungen, die ein ausgleichspflichtiger Ehegatte im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g BGB ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Betriebsrente monatlich an seinen geschiedenen Ehegatten zu leisten hat, kann die im Streitfall erfolgte Einmalzahlung auch nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt werden (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Im Gegensatz zu den Zahlungen, die ein ausgleichspflichtiger Ehegatte im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g BGB ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Betriebsrente monatlich an seinen geschiedenen Ehegatten zu leisten hat, kann die im Streitfall erfolgte Einmalzahlung auch nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt werden (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 730/98

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung zur Herstellung der

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Zwar wird diskutiert, ob bei Ausgleichszahlungen, die ein geschiedener Beamter zur Abwendung der aufgrund der Scheidung drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet, ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt (bejahend: Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351, BMF-Schreiben vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567, unter I.2.; verneinend: Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2001 5 K 1769/99, EFG 2001, 1593; offen gelassen im BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, und im BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467).

    Die Begründung, dass auslösendes Moment für die Ausgleichszahlung nicht die Scheidung, sondern der Entschluss gewesen sei, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht hinzunehmen (vgl. Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351), ist deshalb im Streitfall nicht tragfähig.

  • FG Berlin, 28.09.1999 - 7 K 7167/98

    Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abwendung der Kürzung von

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Zwar wird diskutiert, ob bei Ausgleichszahlungen, die ein geschiedener Beamter zur Abwendung der aufgrund der Scheidung drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet, ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt (bejahend: Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351, BMF-Schreiben vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567, unter I.2.; verneinend: Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2001 5 K 1769/99, EFG 2001, 1593; offen gelassen im BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, und im BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467).

    Versorgungsausgleichszahlungen stellen Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstandes (Anteil an der Versorgungsanwartschaft) und damit Anschaffungskosten für die beim Ausgleichsverpflichteten verbleibende Versorgungsanwartschaft dar, die nach den Grundsätzen über die Anschaffung (auch ertragsbringender) Vermögenswerte steuerlich nicht - auch nicht im Wege der AfA - abzugsfähig sind (vgl. Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 204/87

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Wegen dieser fehlenden Belastung komme eine Anwendung des § 33 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Urteil III R 2/91, BFH/NV 1998, 356).
  • BFH, 21.02.1992 - III R 2/91

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Wegen dieser fehlenden Belastung komme eine Anwendung des § 33 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Urteil III R 2/91, BFH/NV 1998, 356).
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Aufwendungen zur Anschaffung von ertragbringenden Wirtschaftsgütern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.3.2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048, und vom 17.3.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245).
  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01
    Ein mittelbarer Zusammenhang genügt nur dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.1982 VI R 192/79, BStBl II 1983, 17).
  • BFH, 19.06.2000 - VI B 30/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlungen an die BfA zur Begründung

  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2001 - 5 K 1769/99

    Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

    Der Kläger hat nach wie vor Anspruch auf seine volle Betriebsrente und die vollen Ansprüche gegen die Pensionskasse, ohne hieraus Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau leisten zu müssen (so auch FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2005, rkr., 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030).

    Auslösendes Moment für die Zahlungen war damit die Scheidung (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2005, rkr., 11 K 1795/01, a.a.O.).

    Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (vgl. hierzu auch. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 sowie FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2005, rkr., 11 K 1795/01, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).
  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12

    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr.

    Auch nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ergangenen Rechtsprechung stellen Einmalzahlungen keine wiederkehrenden Leistungen dar und erfüllen damit allein begrifflich nicht das Merkmal einer "dauernden" Last (Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16. Februar 2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; so wohl auch BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085).
  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 3322/11

    Steuerliche Berücksichtigung von Rentenzahlungen an die

    Bei wertender Beurteilung bestand daher ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang zu einem Vorgang auf der privaten Vermögensebene und nicht zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vgl. ferner Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1987 1 BvR 427/86, Information Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1987, 215; BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467; Urteil des FG Niedersachsen vom 17.11.1995 IX 59/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 173; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153; Urteil des FG Köln vom 16.2.2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; von Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 700, Stichwort "Versorgungsausgleich").
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